Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | RR.2023.177, RR.2023.178, RR.2023.179 |
Datum: | 12.03.2024 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Rechtsmittel; Beschwerdekammer; Basel-Stadt; Gerichtsstands; Bundesstrafgerichts; Verfügung; Gerichtsstandsverfügung; Einzelrichterin; Kanton; Staatsanwaltschaft; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfahren; Rechtsmittelbelehrung; Tribunal; Wiederaufnahme; Kantons; Nichtanhandnahmeverfügung; Zustellung; Verfahrens; Gerichtsschreiber; Parteien; Beschwerdegegnerinnen; Steuerverwaltung; Abholung; Schalter; Auftrag; Abholfrist; Revision |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 32 StPO ;Art. 388 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 85 StPO ; |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BG.2024.8
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2024.8 |
Verfügung vom 12. März 2024 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A., Beschwerdeführer | |
gegen | ||
1. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, 2. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerinnen | ||
Gegenstand | Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Ablehnung der Wiederaufnahme (Art. 323 StPO) |
Die Einzelrichterin hält fest, dass:
- A. am 28. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») eine Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt wegen Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauchs einreichte; die StA BS am 30. Oktober 2023 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen; diese Nichtanhandnahmeverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. act. 1.3);
- A. am 19. Dezember 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt einreichte (vgl. 1.2 und 1.3);
- die StA BS mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (nachfolgend auch «Gerichtsstandsverfügung») das Verfahren von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 39 Abs. 2 StPO übernahm (act. 1.2); in der Rechtsmittelbelehrung sowohl auf den Antrag auf Überweisung als auch auf die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hinwies;
- die Gerichtsstandsverfügung gemäss der von A. vorgelegten Sendungsnachverfolgung am 25. Januar 2024 in seinem Postfach zur Abholung am Schalter avisiert wurde, A. mit Auftrag vom 29. Januar 2024 die postalische Abholfrist verlängern liess, so dass die Zustellung der Verfügung am Schalter am 20. Februar 2024 erfolgte (vgl. act. 1.1);
- die StA BS A. zwischenzeitlich mit Schreiben vom 8. Februar 2024 zusammengefasst mitteilte, dessen Strafanzeigen vom 28. Juni und vom 19. Dezember 2023 beträfen den gleichen Lebenssachverhalt sowie die gleichen mutmasslichen Rechtsverletzungen und sie käme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass keine neuen Beweismittel vorlägen, welche eine Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens bzw. eine Revision der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2023 rechtfertigen würden (act. 1.3);
- A. mit Eingabe vom 1. März 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Gerichtsstandsverfügung vom 22. Januar 2024 erhob und dabei inhaltlich auch den Ausführungen der StA BS in deren Schreiben vom 8. Februar 2024 widersprach (act. 1).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gestützt auf den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO (alleine) über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet;
- dies dann der Fall ist, wenn eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so zum Beispiel, wenn die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten wird, der Kostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet wird oder es an der Rechtsmittellegitimation fehlt, wobei Offensichtlichkeit dann gegeben ist, wenn sehr deutlich ist beziehungsweise ohne Zweifel feststeht, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, 6769);
- die vorliegende, vom Beschwerdeführer angefochtene Einigung betreffend Zuständigkeit zwischen den Beschwerdegegnerinnen interner Natur ist und gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Verfügung des Bundesstrafgerichts BG.2024.1 vom 15. Januar 2024; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.126 vom 10. Juli 2023);
- zudem die Gerichtsstandsverfügung vom 22. Januar 2024 dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 zur Abholung am Postschalter avisiert wurde, womit deren Zustellung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 1. Februar 2024 als erfolgt gilt und die vom Beschwerdeführer bei der Post in Auftrag gegebene Verlängerung der Abholfrist unbeachtlich bleibt (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2 m.w.H. sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.36 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweis);
- die diesbezügliche Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) am Montag, 12. Februar 2024 abgelaufen ist und sich die Beschwerde vom 1. März 2024 gegen die Gerichtsstandsverfügung vom 22. Januar 2024 als offensichtlich verspätet erweist;
- nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- sich die Beschwerde inhaltlich auch gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Februar 2024 richtet, wonach eine Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens bzw. eine Revision der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2023 nicht gerechtfertigt sei; die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Punkt betreffend im Original mitsamt Briefumschlag zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin 1 zur Prüfung und allfälligen weiteren Bearbeitung bzw. zur allfälligen Übermittlung als mögliches Rechtsmittel an die hierfür zuständige kantonale Instanz weiterzuleiten ist;
- aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 22. Januar 2024 auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2, wonach den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2024 (im Original mitsamt Briefumschlag) wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weitergeleitet.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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